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Zahnzusatzversicherung: Kostspielige Zahnspangen-Romantik?

25.03.2015

Die erste Zahnspange, egal ob fest oder nicht, erzeugt sicherlich keine Jubelstürme. Abdrücke, Röntgenbilder und regelmäßige Kontrolltermine sind erforderlich, um nach zwei bis drei Jahren einen erfolgreichen Behandlungsabschluss zu erreichen. Eine kieferorthopädische Behandlung steht nahezu jedem Jugendlichen bevor und Eltern machen sich Gedanken über die eventuell anfallenden Kosten.

Eine kieferorthopädische Behandlung kann zum einen von der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch teilweise oder komplett von einer privaten Zahnversicherung abgedeckt werden. Maßgebend für die Kosten- erstattung ist die nachfolgend erklärte „Kieferorthopädische Indikationsgruppe“.



Kieferorthopädische Indikationsgruppe entscheidend

Ein wichtiger Anhaltspunkt bildet die „Kieferorthopädische Indikationsgruppe“ (kurz KIG genannt), welche durch den Kieferorthopäden festgestellt wird. Insgesamt gibt es die Stufen 1 bis 5. Bei Stufe 1 bestehen nur geringe Zahn-Fehlstellungen, bei Stufe 5 sind es erhebliche Fehlstellungen. Oftmals wird eine konkrete Einschätzung der Situation erst vorgenommen, wenn der Zahnwechsel komplett vollzogen wurde, sprich keine Milchzähne mehr vorhanden sind. Sobald die KIG-Einstufung festgestellt wurde, kommen die Krankenkassen ins Spiel. Für die gesetzlichen Krankenkassen gilt derzeit folgendes:


KIG-Stufe 1 und 2: KEINE Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung.

KIG-Stufe 3, 4 und 5: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt 80% der anfallenden Kosten. Während der Behandlungsdauer müssen die Eltern die übrigen 20% der Kosten aufbringen. Sobald die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde und vom Kieferorthopäden bescheinigt wird, erhalten die Eltern die 20% Eigenanteil durch die Krankenkasse einmalig zurück. Dieses „Modell“ soll dazu motivieren, die Dauer der Behandlung auch komplett durch zu führen. Wird die Behandlung vorzeitig abgebrochen, wird der Eigenanteil nicht zurück erstattet. In der Regel dauern kieferorthopädische Maßnahmen zwei bis drei Jahre.

Die Übernahme von Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung ist klar festgelegt und betrifft die sogenannten Regel-Leistungen. Dieser Leistungs-Katalog ist für alle Versicherten gleich und beinhaltet beispielweise die Regel-Leistung für feste Zahnspangen usw.

Wird eine KIG-Einstufung 1 oder 2 festgestellt, oder möchte man für sein Kind eine „höherwertigere“ Behandlung als die vorgesehene Regel-Leistung, beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse nicht an den zusätzlich anfallenden Kosten. Für diese Fälle kann eine private Zahnzusatzversicherung ins Spiel kommen, die genau für diese Fälle eine Leistung bzw. eine Kostenbeteiligung vorsieht. Hierbei ist es wichtig darauf zu achten, bei welchen KIG-Einstufungen zusätzlich geleistet wird und ob eine Kostenbegrenzung pro Jahr vorgesehen ist.

Versicherungstarife im Bereich der kieferorthopädischen Behandlung sind leider schwer vergleichbar, da sie sehr unterschiedliche Leistungen beinhalten. Auch muss man mit einem verhältnismäßig hohen monatlichen Beitrag rechnen, da es in der Regel häufig zu kieferorthopädischen Behandlungen bei Jugendlichen kommt.

Eine private Zahnzusatzversicherung muss abgeschlossen werden, bevor von Seiten des Zahnarztes oder Kieferorthopäden eine Behandlung angeraten oder bereits begonnen wurde. Sinnvoll ist es sicherlich, je nach Situation individuell abzuwägen und sich dann zu entscheiden. Übrigens endet jegliche Zahnspangen-Romantik mit dem 18. Lebensjahr, für Erwachsene gibt es in der Regel keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Krankenversicherung, Versicherung
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