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Hausratversicherung: Advent Advent - die Wohnung brennt!

16.12.2015

In fast jedem Wohnzimmer leuchten Sie bereits: die Kerzen der Adventskränze und der Christbäume. Alle Jahre wieder kommt es vor, dass brennende Kerzen den Weihnachtsschmuck entzünden. Steht die Wohnung plötzlich in Flammen, stellt sich die Frage wer für den Schaden aufkommen muss?

Trotz vieler elektrischer Weihnachtslichter bleibt die Zahl der Adventsbrände seit Jahren auf einem hohen Niveau. Die Versicherer verzeichnen in der Weihnachtszeit über 40 Prozent mehr Brandschäden als in vergleichbaren Führjahrs- und Herbstmonaten.


Schon ein Funke genügt, um einen trockenen Adventskranz oder Weihnachtsbaum explosionsartig zu entzünden. Verbraucher, die eine Hausratversicherung haben, sind im ersten Moment heilfroh. Doch die vermeintliche Sicherheit ist mit Vorsicht zu genießen. Denn viele Versicherungen ersetzen einen Brandschaden nur dann, wenn er vom Verbraucher nicht „grob fahrlässig“ verursacht wurde.



Doch wann handelt man grob fahrlässig?

Der Gesetzgeber bezeichnet ein Verhalten als grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherte seine gebotene Sorgfaltspflicht vernachlässigt, etwa das Außerachtlassen von Verhaltensweisen, welche für Verbraucher eigentlich alltäglich sein sollten. Um die vom Gesetzgeber genannte Sorgfaltspflicht etwas transparenter zu beschreiben, eignen sich verschiedene Gerichtsurteile:


Stößt zum Beispiel die Katze in einem unbeaufsichtigten Moment die brennende Kerze des Adventskranz um, während das Herrchen vor der Haustür ein kurzes Gespräch führt, muss die Versicherung nicht zahlen, bestätigte das Amtsgericht St. Goar (3 C 278/97).


„Unbeaufsichtigt“ muss nicht bedeuten, dass man die Wohnung verlässt. Es reicht bereits aus, dass eine Familie in der Küche isst, während sich der Adventskranz im Wohnzimmer entzündet, bestätigt das Oberlandesgericht Düsseldorf (4 U 259/84).


Für grob fahrlässig halten es Versicherer bereits, wer nur für fünf Minuten den Raum verlässt in dem die Kerzen brennen. Infolgedessen kann die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung die Entschädigung für solche Schäden kürzen oder im Falle des Vorsatzes die Leistung komplett verweigern. Die Höhe der Kürzung hängt vom Grad der Schwere des grob fahrlässigen Verhaltens ab. Dabei wird zum Beispiel berücksichtigt, ob man das Zimmer mit den brennenden Kerzen nur kurz verlassen hat, oder man zum Beispiel „kurz“ einkaufen war. Folglich haben es die Betroffenen im Fall der Schadenregulierung dann auch eher schwer, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften.



Grobe Fahrlässigkeit ist versicherbar

Natürlich sollte jeder aufpassen und die brennenden Lichter nicht außer Acht lassen! Verlässt man aber dennoch unabsichtlich das Wohnzimmer mit der Adventsdekoration für kurze Zeit, ist es ratsam einen Tarif innerhalb der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung auszuwählen, der genau diese grobe Fahrlässigkeit versichert. Dabei gilt es auf den Leistungs- Zusatz „Verzicht des Einwands auf grobe Fahrlässigkeit“ zu achten. Viele Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen begrenzen in diesem Fall die Höhe der Versicherungsleistung auf eine bestimmte Summe, einige wenige zahlen jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit bis zur vollen Versicherungssumme.



Bezahlbarer Versicherungsschutz

Die Mehrkosten für den zusätzlichen Schutz der Absicherung der groben Fahrlässigkeit halten sich in Grenzen und liegen je nach Wohnlage nur bei wenigen Euro mehr im Monat. Dieser geringe Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zu einer Kürzung der Versicherungssumme im Falle eines aus Unachtsamkeit verursachten Wohnungsbrandes.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Versicherung
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