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Staatlich geförderte Versicherungen im Faktencheck | Teil I: Die Rürup-Rente

10.09.2014

Im Jahr 2005 wurde in Deutschland die Rürup-Rente als steuerlich begünstigte Form der Altersvorsorge eingeführt. Sie gehört damit, neben der betrieblichen Altersvorsorge und der Riester-Rente, zu den staatlich geförderten Versicherungen. Staatliche Förderung schön und gut. Doch was sind die Rahmenbedingungen für eine Rürup-Rente? Mit welchen Leistungen kann man zu Rentenbeginn rechnen und was geschieht im Todesfall?

Rürup-Renten werden in speziellen, hierfür zertifizierten Tarifen durch Versicherungsgesellschaften angeboten. Für Freiberufler und Selbständige kann eine Rürup-Rente attraktive Steuervorteile bringen. Sie bleibt für diesen Personenkreis zumeist die einzige Versorgung mit staatlicher Förderung, da Selbständige keine Versorgung über eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen können und oft auch die Vorrausetzungen für die Riester-Förderung nicht erfüllen. Gleiches gilt für Personen der „verkammerten Berufe“ wie beispielweise Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten. Letztlich richtet sich die Rürup-Rente auch an Arbeitnehmer, die ein hohes zu versteuerndes Einkommen haben und somit durch den Sonderausgabenabzug des Rürup-Beitrags ihre Steuerbelastung senken.



Die Rahmenbedingungen der Rürup-Rente

Versicherungsbeiträge zu Rürup-Renten sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (jährlich 20.000 € bei Ledigen; 40.000 € bei Verheirateten) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Im Gegensatz zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente keine direkten Zulagen und Förderungen in den bestehenden Vertrag. Die Steuervorteile werden in diesem Fall durch die Absetzbarkeit der Beiträge erreicht. Während der Ansparphase kann dieser Steuervorteil gerade für Besserverdiener attraktiv sein, in der späteren Rentenphase muss die Rente jedoch „wie ein Einkommen“ voll versteuert werden.
Die Rürup-Rente bietet keine Kapitaloption, sondern bezahlt analog der gesetzlichen Rentenversicherung eine lebenslange garantierte Rente aus. Eine Rürup-Rente ist aufgrund gesetzlicher Regelungen in der Ansparphase weder kündbar, beleihbar, abtretbar oder pfändbar. Lediglich eine Beitragsfreistellung ist möglich, ein Bezug von Leistung aus dem bestehenden Vertrag ist nur zum gesetzlichen Rentenbeginn möglich.



Welche Leistungen kann man erwarten und was passiert im Todesfall

Wie bereits beschrieben, zahlt eine Rürup-Rente ausschließlich eine lebenslange garantierte Rente. Die Höhe der Rente errechnet sich aus dem über die Jahre angesparten Kapital und wird seit dem Jahr 2012 für Männer und Frauen gleich berechnet. Die Rente ist zunächst nicht vererbbar, sprich im Todesfall verfällt das Vermögen. Der Gesetzgeber bietet jedoch im Rahmen des „engen Bezugsrechts“ zumindest eine Hinterbliebenenabsicherung für den Ehegatten oder die noch kindergeldberechtigten Kinder an. Ist man weder verheiratet, noch hat man kindergeldberechtigte Kinder, so verfällt ein eventuelles Restkapital zugunsten der Versichertengemeinschaft, egal ob der Vertrag noch angespart wird oder ob bereits eine Rente bezahlt wird. Ein Vererben an Geschwister oder Eltern geschweige denn an den unverheirateten Lebensgefährten ist nicht möglich.



Steuern sparen in der Ansparphase

Die Rürup-Rente bietet sich für Personen mit einem hohen Steuersatz an, da jene auf diese Weise ihre Steuerlast während ihres Arbeitslebens minimieren können. Da die Steuerlast in der Rentenphase in den meisten Fällen wesentlich geringer ist, wird die Besteuerung positiv verlagert.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Altersvorsorge, Rürup-Rente, Versicherung
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